Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ERNST-GOCK-GESELLSCHAFT". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.
Die Geschäftsstelle hat ihre Kontaktadresse:
Helga Sellmer, Marienwerder Str. 4, 27478 Cuxhaven

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgaben des Vereins

Die Gesellschaft bezweckt die Förderung von Kunst - Kultur - Bildung:

1.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung und Pflege der
     künstlerischen Hinterlassenschaft des in Cuxhaven gebürtig und sesshaft gewesenen
     akademischen Malers Ernst Gock (1869 - 1957). Dem Schaffen dieses Malers durch
     Darstellung, Deutung und Wertung im Rahmen der Kunstentwicklung Geltung zu  
     verschaffen. Erfassung seiner Daten und Lebensumstände für eine Biografie.

2.  Durchführung von Veranstaltungen, Kunstausstellungen und Vorträgen, insbesondere kunsthistorischer Art.

3.  Beobachtung und Auswertung der den Cuxhavener Raum betreffenden bildenden Kunst.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Andere als die vorstehenden Zwecke, insbesondere die Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sind ausgeschlossen. Daher ist ein Gewinn nicht zu erstreben; die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft

Mitglieder können jederzeit alle unbescholtenen Personen ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle und rassische Zugehörigkeit werden, welche die Zwecke der Gesellschaft unterstützen. Ein Austritt ist nur nach einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Außer der Einzelmitgliedschaft ist der korporative Beitritt von Personenvereinigungen und juristischen Personen möglich. Über den Ausschluss von Mitgliedern, der begründet sein kann in

a)  unehrenhaftem Verhalten,

b)  Missachtung der Zwecke der Gesellschaft,

c)  Nichtzahlung des Beitrages trotz wiederholter Mahnung, entscheidet die
     Mitgliederversammlung.

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag korporativer Personenvereinigungen und juristischer Personen beträgt mindestens das 4fache des normalen Mitgliederbeitrages.

Vermögen

Das jeweilige Vereinsvermögen ist nach den Vorschriften über Mündelgelder anzulegen, soweit es nicht für die Zwecke der Gesellschaft verwendet wird.

Organe

Organe der Gesellschaft sind

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.  dem 1. Vorsitzenden

2.  dem 2. Vorsitzenden

3.  dem Kassenwart

4.  den Beisitzern

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Wahlzeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn des Jahres, findet eine Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung sind die Einzelmitglieder und die korporativen Mitglieder antragsberechtigt, sie haben je eine Stimme. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)   den Vorstand zu wählen,

b)   die Jahresrechnung zu billigen,

c)   den Mindestbeitrag festzusetzen,

d)   jährlich zwei Rechnungsprüfer zu wählen,

e)   über ihr vom Vorstand vorgelegte wichtige Angelegenheiten zu befinden,

f)   über eine Auflösung der Gesellschaft oder eine Änderung ihres Zwecks sowie über die
      Verwendung des Restvermögens zu beschließen.

Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie sind so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt sind.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung; wenn sich kein Widerspruch erhebt, können sie auf Antrag auch durch Zuruf erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an den Förderverein        Schifffahrtsgeschichte Cuxhaven, Heinrichstr. 11,

                                   27472 Cuxhaven

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Cuxhaven, 17. März 2006

Satzung der Ernst-Gock-Gesellschaft

Ernst-Gock

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